6. Januar 2019

Keine Vermittlungen mehr nach Österreich!


Keine Vermittlung nach Österreich

Es hat uns eiskalt erwischt: Zum Jahreswechsel ist in Österreich eine Änderung des Tierschutzgesetzes (§31a TSchG: Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren) in Kraft getreten, die es uns momentan unmöglich macht, Hunde in unser Nachbarland zu vermitteln! Seit dem 1.1.2019 ist die Voraussetzung für das Vermitteln in Österreich nämlich an einige Bedingungen gebunden, die es nicht nur ausländischen Vereinen untersagt, Tiere in Österreich zu vermitteln, sondern auch vielen Organisationen und allen Privatpersonen in Österreich selbst.

In Kurzfassung bedeutet das für Vermittlungen:

1. Eine Vermittlung von Hunden in Österreich ist nur noch den Organisationen erlaubt, die eine bewilligte Haltung in Österreich nachweisen können. Eine bewilligte Haltung kann erfolgen in Form
  • einer Betriebsstätte nach §31 TSchG ("Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen")
  • oder eines Tierheims/einer Tierpension/eines Tierasyls/eines Gnadenhofs nach §29 TSchG
2. Jeder der ab 01.01.2019 ein Tier außerhalb einer bewilligten Haltung in oder nach Österreich vermittelt, muss
  • nachweisen, dass er in einer nach §31 oder §29 bewilligten Einrichtung einen Platz bei Rückgabe hat und
  • eine Versicherung für das Tier vorweisen können, mit der laut Gewährleistung (zwischen 6 Monate und 2 Jahren) der Kaufpreis zurückerstattet werden kann bzw. alle Tierarztkosten für alle nötigen Behandlungen in diesem Zeitraum gedeckt sind
  • und beim Transport und der Verbringung der Tiere die geltenden Tierschutz- und Tierseuchenbestimmungen (also Traces-Bestimmungen) eingehalten werden.


Das bedeutet letztendlich, dass nur noch Tierschutzorganisationen, die ein Tierheim, ein Tierasyl oder einen Gnadenhof in Österreich betreiben bzw. österreichische Tierpensionen, welche mit entsprechender Berechtigung über die rechtlichen Voraussetzungen verfügen, Tiere in Österreich vermitteln zu dürfen.

Für alle, die es genauer wissen wollen, kommt hier der Auszug aus dem Gesetz im Originalwortlaut:

"§31a TSchG: Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

(1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere (Anmerkung: das sind laut Gesetztestext Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziege, Schalenwild, Neuweltkameliden, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische), wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat

1. nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und

2. sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß §29 oder §31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.

(3) Wer, ohne eine Haltung in Österreich zu haben, mit Heimtieren in Österreich handelt oder solche Tiere aus dem Ausland nach Österreich vermittelt, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß §23. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1. Abs. 2 eingehalten wird,
2. beim Transport und der Verbringung der Tiere die geltenden Tierschutz- und Tierseuchenbestimmungen eingehalten werden und
3. innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Versicherung eine allenfalls erforderliche Rückerstattung des Kaufpreises oder der Kosten für eine notwendige Behandlung der Tiere sichergestellt wird."

Gesetzestext in Kraft seit 1.1.2019, gültig bis 31.12.9999]


!!WICHTIG!! Auch Pflegestellen sind von neuen Auflagen betroffen.

Sie müssen
  • Tätigkeit nach §31a TSchG bei der zuständigen Behörde anmelden,
  • nachweisen, dass die gesetzlichen Haltungsbedingungen eingehalten werden und
  • eine Bewillligung nach §23 TSchG einholen (siehe §31 TSchG).


Wir selbst hoffen, in absehbarer Zeit Möglichkeiten vor Ort zu schaffen, damit es auch uns wieder möglich wird, Auslandshunde an österreichische Adoptanten zu vermitteln.

Daher die Bitte an unsere österreichischen Interessenten: bleibt uns gewogen und fragt uns bei Interesse - wir werden euch dann über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden halten.
Natürlich sind auch wir vehement gegen Welpenhandel und andere Auswüchse. Was mit dieser extremen Einschränkung der Vermittlertätigkeit erreicht werden soll, ist jedoch völlig unklar. Klar ist nur, dass dies die Situation von bedürftigen Auslandshunden in Not weiter verschlechtert.

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